Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Firma ASH Rohstoffhandel
Hans Böckler Straße 16
59348 Lüdinghausen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in zwei Unterpunkte untergliedert. Zum einen enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (A) sowie die Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen (B.)

A. Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines:

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zwischen uns, der Firma ASH Rohstoffhandel,
    und dem Lieferanten von Schrott oder Altmetallen (nachfolgend „Lieferant“) ausschließlich.
    Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine
    Geschäftsbedingungen des. Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert, es sei denn, wir haben die
    Geltung der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorab
    ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
    2 . Vertragsgegenstand ist der Einkauf von unterschiedlichen Recyclingstoffen, Schwerpunkt Metalle, von
    den Lieferanten.
  2. Lieferanten im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Verbraucher, die das 18. Lebensjahr
    vollendet haben, als auch Unternehmer. Ein Ankauf von Verbrauchern, die das 18. Lebensjahr noch nicht
    vollendet haben, findet nicht statt.

II. Vertragsschluss:
Der Vertrag wird zwischen uns und dem Lieferanten zu den nachfolgenden Bedingungen geschlossen:
Nach der Abgabe des Schrottes unterbreiten wir dem Lieferanten ein Angebot. Es steht dem Lieferanten
frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Dies gilt bei der Anlieferung der Schrotte durch den
Lieferanten auf unser Betriebsgelände, als auch bei der Abholung von (von uns) gestellten und vom
Lieferanten aufgefüllten Containern. Ferner gilt dies auch bei von uns geleisteter Abholung mittels LKW
samt Anhänger.
Sollte der Lieferant das von uns abgegebene Angebot nicht annehmen, so ist der Anlieferungsvorgang
(Abholen des Containers, bzw. Wiegen des angelieferten Materials, bzw. Abholung des Materials mittels
LKW) für den Lieferanten kostenlos. Der Abtransport von unserem Betriebsgelände ist jedoch von dem
Lieferanten zu veranlassen und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Eine Vermischung des angelieferten Materials mit Material auf unserem Betriebsgelände findet durch uns
bis zum Vertragsschluss nicht statt. III. Annahme von Schrott, Herkunft des Schrotts, Haftung bei Anlieferung:

  1. Grundsätzlich nehmen wir alle Arten von metallischem Schrott – wie Fe-Schrott, NE-Metall,
    metallischer Produktionsabfall – entgegen. Dies gilt jedoch nicht für durch gefährliche Stoffe
    kontaminierte Schrotte, Dies sind insbesondere radioaktiv kontaminierte Stoffe oder solche
    Stoffe, die besonders überwachungsbedürftig im Sinne der Bestimmungsverordnung von
    Abfällen sind. Im Einzelfall sind wir zur Ablehnung einer Anlieferung unter Nennung von Gründen
    berechtigt.
  2. Der Lieferant sichert uns bei Anlieferung bzw. Beladen unserer Container / Abholung des
    Schrotts durch uns, zu, dass keine Rechte Dritter an den gelieferten Schrotten bestehen. Der
    Lieferant ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Auskunft über seine Identität, bzw. über die
    anliefernde Firma zu erteilen.
  3. Bei Anlieferung des Schrotts und dem Befahren und Betreten unseres Betriebsgeländes ist
    Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass auf unserem
    Betriebsgelände höchstens Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Ferner hat der
    Lieferant darauf zu achten, dass unser Betriebsablauf nicht gestört wird und Fahrwege passierbar
    bleiben. Im Weiteren gilt auf unserem Betriebsgelände die StVO. Der Lieferant ist für die
    Entladung seiner Anlieferung selbst verantwortlich, wird jedoch ggf. durch einen unserer
    Mitarbeiter dabei unterstützt.
  4. Im Hinblick auf die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Lieferanten
    haften wir, sofern uns zumindest Fahrlässigkeit oder eine höhere Verschuldensform vorzuwerfen
    ist. Für sonstige Schäden – z.B. an dem Fahrzeug des Lieferanten – haften wir lediglich, sofern
    uns grobe Fahrlässigkeit oder eine höhere Verschuldensform vorzuwerfen ist. Zur Klarstellung
    führen wir aus, dass dies auch für unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt. Im
    Übrigen haften wir für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Als
    Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
    des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
    vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des
    Vertragszwecks gefährdet.

IV. Containeraufstellung / Abholung des Schrotts durch uns:

  1. Auf Wunsch des Lieferanten stellen wir bei diesem Container auf, in denen das zu liefernde
    Material gesammelt wird. Der An- bzw. Abtransport der Container erfolgt ausschließlich durch die
    Stadtlohner Recycling GmbH. Es bleibt uns vorbehalten, eine Bereitstellung von Container bei
    dem Lieferanten aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist der
    Lieferant verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu den erwarteten Liefermengen zu machen.
  2. Nach Anlieferung ist der Lieferant mit der erforderlichen Sorgfalt für den Zustand und die
    Sicherheit des Containers und des gesammelten Materials verantwortlich. Die Instandsetzung
    von Schäden am Container, die bei dem Lieferanten entstanden sind, bzw. der Ersatz eines
    verloren gegangenen/gestohlenen Containers geht zu Lasten des Lieferanten.
  3. Der Lieferant sichert zu, dass die Container ausschließlich mit vertragsgemäßem Material gefüllt
    werden. Der Lieferant stellt uns auch von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, sollte es zu
    einer unsachgemäßen Behandlung der Container oder am Inhalt kommen.
  4. Es obliegt dem Lieferanten, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit zu halten.
    Ferner obliegt es dem Lieferanten, für eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit (LKW) zum Aufstellplatz
    zu sorgen. 5. Die von uns aufgestellten Container dürfen lediglich bis zu Ihrer maximalen Füllhöhe beladen
    werden. Ferner darf das zulässige Höchstgewicht nicht überschritten werden, Bei Unklarheiten
    geben wir dem Lieferanten gerne Auskunft über die maximale Beladung.

V. Vergütung des Lieferanten:

  1. Die Abrechnung des angelieferten Schrottes erfolgt auf Basis unserer Preisliste. Gerne teile wir
    dem Lieferanten unsere aktuelle Preisliste mit oder erstellen ein auf den Lieferanten
    zugeschnittenes Angebot. Dabei kann der Lieferant sich telefonisch, per Fax, postalisch oder
    persönlich mit uns in Verbindung setzen.
  2. Die Abrechnung erfolgt nach Wahl des Lieferanten entweder in bar oder im Gutschriftverfahren per
    Scheck oder Überweisung. Eine Vergütung in bar erfolgt jedoch lediglich bis zu einem Betrag von €
    1.000,00. Bei Schrotten, die eine nicht metallische Fremdanhaftung aufweisen, erfolgt ein durch
    uns kalkulierter Abschlag. Die Vergütung mittels Überweisung / Scheck erfolgt innerhalb von 14
    Tagen nach Anlieferung / Abholung, bzw. Vertragsschluss.
  3. Der Lieferant erhält eine ordnungsgemäße Abrechnung über die angelieferten Schrotte. Der
    Lieferant verpflichtet sich nach Barauszahlung zur Bestätigung des Erhalts der Barmittel.

VI. Datenschutz:

  1. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungslegung sowie bei
    Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und
    entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.
  2. Wir verwenden die Bestandsdaten des Lieferanten ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen
    Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der
    Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) von uns gespeichert und verarbeitet, Eine Weitergabe
    personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der
    Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. an den mit der Lieferung
    beauftragte Logistik-Partner und das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut.
    Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Lieferant mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
    seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden.
  3. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat der Lieferant ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über
    die gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser
    Daten. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, bei
    Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter
    Einwilligungen wendet sich der Lieferant bitte an uns (s,o,). Sofern die bei uns zu dem Lieferanten
    gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen
    entsprechenden Hinweis des Lieferanten selbstverständlich berichtigt. Der Lieferant hat ferner das
    Recht, die Einwilligung in die Speicherung in die personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung
    für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu dem
    Lieferanten gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden
    Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt
    oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen. VII. Geheimhaltung:
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
    Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem
    Lieferanten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Dies gilt insbesondere für die
    von uns erstellten Preislisten.
  5. Der Lieferant darf nur nach unser vorheriger Zustimmung mit der gemeinsamen
    Geschäftsbeziehung werben.

VIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht:

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Ahaus.
  2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet
    deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    IX. Salvatorische Klausel:

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet,
bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten
Ergebnis am nächsten kommen.
I. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten zwischen uns und unseren Kunden
    ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht akzeptiert, es sei denn, wir haben die
    Geltung der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorab ausdrücklich schriftlich
    akzeptiert.
  2. Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Lieferung von unterschiedlichen Recyclingstoffen vorwiegend
    metallischer Art.
  3. Kunden im Sinne der Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Verbraucher, die das 18.
    Lebensjahr vollendet haben, als auch Unternehmer. Ein Verkauf an Verbraucher, die das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet nicht statt.
    II. Vertragsschluss
  5. Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen.
  6. Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens
    innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Dies gilt für Verbraucher nur dann, wenn sie in
    unserer Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung darauf ausdrücklich hingewiesen worden sind. Die
    rechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem
    unserer Geschäftskonten zu dessen endgültiger freier Verfügung eingegangen ist.
  7. Ab Verzug wird die offene Forderung bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten
    über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Wird ein höherer Zinssatz durch
    Inanspruchnahme von Bankkrediten etc. nachgewiesen, sind wir jedoch berechtigt, den
    höheren Zinssatz geltend zu machen.
  8. Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur dann, wenn die von ihm zur Aufrechnung gestellten
    Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur
    Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen
    Vertragsverhältnis beruht.
  9. Die Rechnungslegung bzw. Barabrechnung durch uns erfolgt auf der Grundlage des
    Materialendgewichtes und unserer Qualitätseinschätzung oder eines beauftragten Dritten beim
    Warenverkauf.

B. allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen: 6. Beim Verkauf und bei Zahlungen an Kunden die Unternehmer sind, findet § 13 b UStG
Anwendung, da der Handel mit Recyclingstoffen dem unterliegt.

  1. Bei Abrechnung ist der Kunde verpflichtet, bei Aufforderung seine Unternehmereigenschaft mit
    der Berechtigung zum Vorsteuerabzug uns durch vorherige Vorlage einer geeigneten
    Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Folgebescheinigungen sind jährlich
    vorzulegen. Für den Handel mit Schrotten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des
    Reverse-Charge-Verfahrens. Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Verlagerung der
    umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den unternehmerischen
    Leistungsempfänger bzw. die die Leistung empfangende juristische Person. Beim
    Leistungsempfänger fallen Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen und saldieren sich
    direkt.

III. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unseren Lagerstätten. Falls nichts anderes vereinbart
    wurde, sind Lieferungen kostenpflichtig. Die vereinbarten Termine und Fristen der Lieferung
    sind bindend.
  2. Der jeweilige Kunde ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände
    eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine
    und Fristen nicht eingehalten werden können.
  3. Wird die Ware durch den Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, sind wir
    berechtigt, eine angemessene Annahmefrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Schaden geltend zu machen.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht spätestens mit
    der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht – sofern es sich bei dem
    Kunden um einen Unternehmer handelt – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
    zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der
    Versendung bestimmten Person (z. B. Spediteur) über.
  5. In Fällen höherer Gewalt bei Streik oder Aussperrung, wird die Erfüllung unserer
    Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder
    teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne dass dem
    Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen, die nicht per Gesetz normiert
    sind.
    IV. Höhere Gewalt
  6. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf Höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
    Aufruhr oder auf ähnliche, nicht von uns vertretene Ereignisse, z. B. Streik oder
    Aussperrung, zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während
    derer das vorgezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
  7. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
    Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen sowie bei einer
    schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die
    Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5
    % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes
    vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30 % des Wertes der Lieferung
    begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns
    gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei
    schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
    Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
    begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieses Absatzes 2
    gegeben ist. Unser Recht zum Rücktritt vom Vertrag gem. § 326 Abs. 5 BGB bleibt
    unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
    vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

V. Mängelansprüche und Gewährleistung

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern finden die gesetzliche Gewährleistungsregelungen
    Anwendung.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, haften wir für Sachmängel in Fällen des Vorsatzes oder
    der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen
    sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder
    der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen
    grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
    begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes
    2 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem
    Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
    Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der
    Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
    jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht
    zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes 2 aufgeführten
    Ausnahmefälle vorliegt.
  3. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist
    für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem
    Rechtsgrund – 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB
    (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke,
    Sachen für Bauherr), § 479 Abs. 1 BGB (Rücktrittsanspruchs des Unternehmers)
    oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der
    Erbringung von Planung oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die
    vorstehend in Satz 2 aufgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3
    Jahren.
  4. Die Verjährungsfristen nach Abs. 3 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der
Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft
verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder bei Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die
Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche geltend auch für den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen.“

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von uns. Nur
    wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, finden zusätzlich die
    nachfolgenden Ziffern 2 – 4 Anwendung.
  2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat dieser die
    gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln. Wir sind unverzüglich zu
    benachrichtigen, falls die gelieferten Gegenstände gepfändet oder sonstigen
    Eingriffen Dritter ausgesetzt sind.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände im
    ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der
    Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Kunde bereits jetzt an uns
    ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
    Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Der Kunde
    bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
    Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
    werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen
    Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist
    und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
    oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Sofern das Eigentum von uns an den Vorbehaltsgegenständen infolge Vermischung
    oder Verbindung mit anderen Sachen (§ 947, 948 BGB) erlischt, so gehen die
    Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an den vermischten Bestand oder
    der einheitlichen Sache im Verhältnis des Fakturaendbetrags der
    Vorbehaltsgegenstände zu der Summe der Fakturaendbeträge der anderen
    vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. In diesem Fall setzt sich das
    Anwartschaftsrecht des Kunden an den Gegenständen an der umgebildeten Sache
    fort. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als
    Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
    Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
    uns verwahrt.“ VII. Datenschutz
  5. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungslegung sowie bei
    Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und
    entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.
  6. Wir verwenden die Bestandsdaten der Kunden ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen
    Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der
    Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) von uns gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe
    personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der
    Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. an den mit der Lieferung
    beauftragte Logistik-Partner und das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut.
  7. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
    seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden.
    Nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat der Kunde ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine
    gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei
    Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten, bei Auskünften,
    Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen wenden Sie sich
    bitte an die oben genannte Adresse und Personen. Sofern die, bei uns zu dem Kunden gespeicherten
    personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen entsprechenden Hinweis des
    Kunden selbstverständlich berichtigt. Die Kunden haben ferner das Recht, ihre Einwilligung in die
    Speicherung in die personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im
    Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu dem Kunde gespeicherten personenbezogenen
    Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des
    geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer
    Löschung entgegen. VIII. Geheimhaltung
  8. Der Kunde ist verpflichtet, alte nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
    Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem
    Kunden bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
  9. Der Kunde darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der gemeinsamen
    Geschäftsbeziehung werben.
    IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht
  10. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Ahaus.
  11. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet
    deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG wird ausdrücklich ausgeschlossen).
    X. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet,
bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten
Ergebnis am nächsten kommen